INDIVIDUELL. ERGEBNISORIENTIERT. KOMMUNIKATIV.

 

Die persönliche Leistungsfähigkeit eines jeden Individuums wird durch eine beträchtliche Anzahl von Normen beeinflusst. Darüber einen Überblick zu haben und proaktiv zu reagieren, ist Teil unseres Jobs.

Wir haben uns zur Aufgabe gesetzt, für Sie ein steueroptimales Ergebnis durch maßgeschneiderte, individuell abgestimmte Lösungsansätze zu erzielen.

Dabei profitieren Sie von über 20 Jahre Berufserfahrung!

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STEUERBERATUNG

Unser Leistungspaket wird individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Ob laufende Beratung oder einmalige Projektberatung. Kostentransparenz ist uns wichtig.

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RECHTSBERATUNG

Ob Vertretung vor Ämtern oder Behörden. In gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten finden Sie in uns Ihren Ansprechpartner.

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UNTERNEHMENSBERATUNG

Die Unternehmensberatung umfasst neben der Gründungsberatung vor allem auch die Beratung in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Darunter ist vor allem die Organisation des Rechnungswesen bzw. die Einführung eine Kosten- und Leistungsrechnung zu verstehen. Gerne unterstützen wir Sie auch im Rahmen von Digitalisierungsprojekten!

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Karl Stadlbauer
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AKTUELLES

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Sozialversicherung ist auch bei dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zu berücksichtigen

April 2024

Der Betrieb von Photovoltaikanlagen und der damit verbundene Verkauf von Strom hat in den letzten Monaten innerhalb der Bevölkerung immer mehr an Popularität gewonnen. Wenngleich der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch natürliche Personen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit ist (Einspeisung bis zu 12.500 kWh, sofern die Anlage die Grenze von 35 kWp und deren Anschlussleistung 25 kWp nicht übersteigt; siehe dazu auch Beitrag aus dem Dezember 2023 für umsatzsteuerliche Begünstigungen), kann dennoch Sozialversicherungspflicht hervorgerufen werden.

Sozialversicherungsrechtlich sind die Einkünfte regelmäßig unbeachtlich, sofern diese einkommensteuerlichen Grenzen unterschritten werden. Wenn jedoch die Grenze für die Steuerbefreiung überschritten wird, kann dies eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz nach sich ziehen bzw. bei bereits bestehender Pflichtversicherung beitragsrechtlich relevant sein. Liegen steuerlich betrachtet Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, so zieht das eine Prüfung und gegebenenfalls Feststellung einer Pflichtversicherung als Neue Selbständige nach sich, sofern die Versicherungsgrenze von 6.221,28 € für das Jahr 2024 überschritten wird. Neue Selbständige müssen übrigens das Überschreiten der Versicherungsgrenze (nicht nur bei Einkünften aus Photovoltaikanlagen) spätestens innerhalb von 8 Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides der SVS melden, um den Strafzuschlag von 9,3 % zu vermeiden. Bei bereits bestehender Pflichtversicherung erhöhen die Einkünfte aus der Netzeinspeisung wiederum die Beitragsgrundlage.

Andere sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben sich, wenn der erzeugte Strom überwiegend für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird. Die Überschusseinspeisung ins öffentliche Netz von mehr als 12.500 kWh gilt dann als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit, welche der Pflichtversicherung und Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegt, sofern auch die allgemeinen Voraussetzungen für solche Nebentätigkeiten erfüllt sind.

Bild: © Adobe Stock - reimax16

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