INDIVIDUELL. ERGEBNISORIENTIERT. KOMMUNIKATIV.

 

Die persönliche Leistungsfähigkeit eines jeden Individuums wird durch eine beträchtliche Anzahl von Normen beeinflusst. Darüber einen Überblick zu haben und proaktiv zu reagieren, ist Teil unseres Jobs.

Wir haben uns zur Aufgabe gesetzt, für Sie ein steueroptimales Ergebnis durch maßgeschneiderte, individuell abgestimmte Lösungsansätze zu erzielen.

Dabei profitieren Sie von über 20 Jahre Berufserfahrung!

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STEUERBERATUNG

Unser Leistungspaket wird individuell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Ob laufende Beratung oder einmalige Projektberatung. Kostentransparenz ist uns wichtig.

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RECHTSBERATUNG

Ob Vertretung vor Ämtern oder Behörden. In gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten finden Sie in uns Ihren Ansprechpartner.

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UNTERNEHMENSBERATUNG

Die Unternehmensberatung umfasst neben der Gründungsberatung vor allem auch die Beratung in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Darunter ist vor allem die Organisation des Rechnungswesen bzw. die Einführung eine Kosten- und Leistungsrechnung zu verstehen. Gerne unterstützen wir Sie auch im Rahmen von Digitalisierungsprojekten!

LEISTUNGSANGEBOT


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Unser EXPERTENTeam stellt sich vor.

Ihr Anliegen ist uns wichtig. Eine maßgeschneiderte optimale Lösung unser Output.

 

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Karl Stadlbauer
Thomas Stadlbauer

AKTUELLES

Klienten-Info - Aktuell

Häufige Fragen zum 0 % Steuersatz für Photovoltaikmodule

April 2024

Im Dezember 2023 haben wir über die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule berichtet. Das BMF hat unlängst Anfragen von Interessensverbänden (z.B. Bundesverband Photovoltaic Austria) veröffentlicht, deren Antworten für die praktische Inanspruchnahme dieser Begünstigung hilfreich sein können. Nachfolgend sind einzelne Fragen und Antworten zusammengefasst dargestellt.

  • Vom Nullsteuersatz sind nur Photovoltaikmodule (Module zur Erzeugung elektrischer Energie) umfasst. Nicht hingegen Hybrid-Kollektoren, die sowohl Strom als auch Wärme erzeugen.
  • Hinsichtlich der Einheitlichkeit der Leistung (aus umsatzsteuerlicher Sicht) stellt sich die Frage, ob Unterkonstruktionen für Photovoltaik-Carports und Photovoltaik-Zaunelemente nach allgemeinen Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls teilen. Dem ist dem BMF folgend nicht so, da nur photovoltaikanlagenspezifische Komponenten als unselbständige Nebenleistungen zur Lieferung von Photovoltaikmodulen unter den Nullsteuersatz fallen.
  • Wärmepumpen fallen nicht unter den Nullsteuersatz - sie teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls, auch wenn diese zusammen mit einem Photovoltaikmodul geliefert bzw. gekauft werden.
  • Wenn im Zuge der Installation einer Photovoltaikanlage gleichzeitig ein Teil des Daches saniert wird, so ist die Sanierung des Daches nicht begünstigungsfähig (i.S. einer Nebenleistung).
  • Wenn sich zwei Gebäude auf ein und demselben Grundstück befinden, gilt dann pro Gebäude 35 kWp oder gilt in Summe 35 kWp für beide Gebäude, weil sich erstens beide Gebäude auf demselben Grundstück befinden und zweitens ein räumlicher Nutzungszusammenhang besteht? Damit einhergehend stellt sich die Frage, ob ein Photovoltaikanlagenbetreiber mehrmals den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen kann, wenn er mehrere Grundstücke besitzt, worauf sich gemäß Gesetz begünstigte Gebäude befinden. Dem BMF folgend kann ein Betreiber auch über mehrere Photovoltaikanlagen verfügen, da unter einer Photovoltaikanlage eine autonome, in sich abgeschlossene, funktionsfähige, technisch betriebsbereite Anlage zu verstehen ist. Entscheidend und dabei darauf abzustellen ist, ob die Anlage einen eigenen Wechseltrichter und einen eigenen Zählpunkt hat.

Bild: © Adobe Stock - vegefox.com

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